Rechtsanwalt
MMag. Wolfgang Ebner

Festnahme durch die Polizei

Ein Angehöriger kommt abends nicht nach Hause. Sie haben natürlich große Sorgen. Plötzlich kommt ein Anruf von der Kriminalpolizei: Ihr Angehöriger wurde wegen eines dringenden Tatverdachts festgenommen. Ansonsten lässt Sie die Polizei im Ungewissen.

Zögern Sie bitte nicht, sofort Rechtsanwalt MMag. Wolfgang Ebner in Wien anzurufen.
 
0664/919 40 92.

Jeder Beschuldigte hat das Recht, bei seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt beizuziehen. Der Rechtsanwalt kann vor der Vernehmung Akteneinsicht nehmen. Der Beschuldigte hat das Recht, sich vor der Vernehmung mit seinem Rechtsanwalt zu beraten.


Mein Einschreiten bei der Kriminalpolizei ist deshalb wichtig, weil

  • ich in den Beschuldigten manchen Fällen dabei unterstützen kann, bereits in dieser Phase die wirkliche Sachlage aufzuklären und somit die Anschuldigungen zu entkräften,
  • ich den Beschuldigten in manchen Fällen davor bewahren kann,ein voreiliges „Geständnis“ abzulegen und sich falsche Hoffnungen zu machen, er wird aufgrund der „Kooperation“ mit der Kriminalpolizei freigelassen, - in Wirklichkeit entscheidet die Staatsanwaltschaft und nicht die Polizei, ob der Beschuldigte freigelassen wird und voreilige Geständnisse lassen sich schwer rückgängig machen,
  • weil ich für die weitere Verteidigung durch die Akteneinsicht einen wertvollen Informationsvorsprung (auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht) gewinnen kann,
  • und weil ich auch die Angehörigen über den Stand der Dinge informieren kann.

Verhängung der Untersuchungshaft

In manchen Fällen lässt sich die Untersuchungshaft (U-Haft) nicht vermeiden. Es kann sein, dass bereits eine Festnahmeanordnung durch die Staatsanwalt besteht oder dass die Staatsanwaltschaft nach der Vernehmung der Kriminalpolizei auf die Einlieferung in die Justizanstalt besteht.

Wenn der Beschuldigte nicht vorher freigelassen wird, muss er innerhalb von 48-Stunden in die Justizanstalt eingeliefert werden. Innerhalb von weiteren 48 Stunden muss der Beschuldigte von einem Richter vernommen werden. Der Richter muss den Beschuldigten über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informieren. Der Richter entscheidet (auf Antrag der Staatsanwaltschaft), ob über den Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt oder enthaftet wird. 


Gründe für die Untersuchungshaft

Grundvoraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ist, dass gegen den Beschuldigten Ermittlungen durchgeführt werden oder bereits eine Anklage erhoben wurde und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist.

Zusätzlich muss für die Verhängung der Untersuchungshaft mindestens einer der folgenden Haftgründe vorliege, nämlich:

  • Fluchtgefahr: Das Gericht geht aufgrund bestimmter Tatsachen davon aus, dass der Beschuldigte sich auf freien Fuß verborgen hält oder flüchten wird. Fluchtgefahr ist nicht anzunehmen, wenn die betreffende Straftat nicht strenger als mit einer 5-jährigen Haftstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat. Es sei denn, er hat schon konkrete Vorbereitungen zur Flucht getroffen.
  • Verdunkelungsgefahr (zB Absprache mit Mitbeschuldigten, Beeinflussung von Zeugen, Beseitigung von Beweisen). Eine Untersuchungshaft, die sich allein auf die Verdunkelungsgefahr stützt ist höchsten zwei Monate lang wirksam.
  • Gefahr einer neuerlichen Straftat (Wiederholungsgefahr) bzw. Weiterführung der bereits begonnenen Straftat (Tatausführungsgefahr): Bei diesem Haftgrund fällt besonders schwer ins Gewicht, wenn die Gefahr der Begehung einer Strafbaren Handlung gegen Leib und Leben besteht (darunter fällt auch Suchtgifthandel) oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung.

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Verbrechen, das mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen wurde, muss grundsätzlich immer die Untersuchungshaft verhängt werden! Nur wenn alle drei Haftgründe ausgeschlossen werden können, muss in diesem Fall zu einer Untersuchungshaft kommen.


 Dauer der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft wird jeweils nur für eine befristete Zeit – die sogenannte Haftfrist – verhängt. Die Haftfrist beträgt 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft, einen Monat ab der erstmaligen Fortsetzung der Untersuchungshaft und zwei Monate ab weiteren Fortsetzung der Untersuchungshaft.

Knapp vor deren Ablauf muss eine Haftprüfungsverhandlung durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft weiterhin gegeben sind. Es besteht aber jederzeit die Möglichkeit, dass der Beschuldigte durch seinen Verteidiger einen Enthaftungsantrag stellt. Auch in diesem Fall wird eine Haftprüfungsverhandlung durchgeführt. Liegen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr vor, muss der Beschuldigte freigelassen werden.


Alternativen zur Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch ein oder mehrere gelindere Mittel erreicht werden kann. Als gelindere Mittel gelten:

  • Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu fliehen noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von seinem Aufenthaltsort zu entfernen,
  • Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren,
  • in Fällen von Gewalt in Wohnungen das Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen, und die Weisung, eine bestimmte Wohnung und deren unmittelbare Umgebung nicht zu betreten oder ein bereits erteiltes Betretungsverbot oder eine einstweilige Verfügung nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zur Wohnung,
  • die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen,
  • die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei der Kriminalpolizei oder einer anderen Stelle zu melden,
  • Abnahme des Reisepasses oder des Führerscheins,
  • vorläufige Bewährungshilfe,
  • Leistung einer Kaution (allerdings nur wenn die Untersuchungshaft ausschließlich wegen Fluchtgefahr verhängt wurden)
  • mit Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme  zu unterziehen.

Die Untersuchungshaft kann auch als Hausarrest (elektronische Fußfessel) in der Wohnung des Beschuldigten fortgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch elektronische Mittel überwachen zu lassen.


Untersuchungshaft bei Jugendlichen

Für Jugendliche und junge Erwachsene bestehen einige Sonderbestimmungen. Ganz allgemein ist es nicht so einfach, über einen Jugendlichen die Untersuchungshaft zu verhängen. Umgekehrt ist es für den Strafverteidiger einfacher, die Enthaftung des Jugendlichen zu erwirken.

So ist der Jugendliche freizulassen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch mit familienrechtlichen Verfügungen (zB Änderung der Obsorgeberechtigung, Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung) erreicht werden kann. Außerdem darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

Für die Untersuchungshaft spielt die Prognose für die künftige Entwicklung der Jugendlichen eine große Rolle. Die Ermittlungen zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft werden idR von der Jugendgerichtshilfe durch eine Sozialnetzkonferenz mit den Angehörigen durchgeführt.